Theorie

Jagdrecht 2

Am zweiten Unterrichtstag zum Thema Jagdrecht wurden weitere Paragraphen des Bundesjagdgesetztes und weitere Artikel des Landesjagdgesetztes besprochen.
Jagdbare Tierarten werden in §2 festgehalten:

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1. Haarwild:

  • Wisent
  • Elchwild
  • Rotwild
  • Damwild
  • Sikawild
  • Rehwild
  • Gamswild
  • Steinwild
  • Muffelwild
  • Schwarzwild
  • Feldhase
  • Schneehase
  • Wildkaninchen
  • Murmeltier
  • Wildkatze
  • Luchs
  • Fuchs
  • Steinmarder
  • Baummarder
  • Iltis
  • Hermelin
  • Mauswiesel
  • Dachs
  • Fischotter
  • Seehund

2. Federwild:

  • Rebhuhn
  • Fasan
  • Wachtel
  • Auerwild
  • Birkwild
  • Rackelwild
  • Haselwild
  • Alpenschneehuhn
  • Wildtruthuhn
  • Wildtauben
  • Höckerschwan
  • Wildgänse
  • Wildenten
  • Säger
  • Waldschnepfe
  • Bläßhuhn
  • Möwen
  • Haubentaucher
  • Großtrappe
  • Graureiher
  • Greife
  • Falken
  • Kolkrabe

(2) Die Länder können weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.

(3) Zum Schalenwild gehören Wisente, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild.

(4) Zum Hochwild gehören Schalenwild außer Rehwild, ferner Auerwild, Steinadler und Seeadler. Alles übrige Wild gehört zum Niederwild.

In Bayern sind zusätzlich dem Jagdrecht folgende Wildtiere unterstellt: §18 AVBayJG zu Art. 33 Abs. 1 Nr.1 BayJG
Haarwild:

  • Waschbär
  • Marderhund
  • Sumpfbiber

Federwild:

  • Eichelhäher
  • Elster
  • Rabenkrähe

Weiter wurden die unterschiedlichen Jagdrevierarten – Eigenjagdreviere, Staatsjagdreviere und Gemeinschaftsjagdreviere – mit deren jeweiligen Mindestgröße wurde besprochen, ebenso die befriedete Gebiete, welche mit berechnet oder nicht mit berechnet werden. Genauso wurden Jagdgenossenschaften und Hegegemeinschaften betrachtet. § 11 zur Jagdpacht wurde ausführlich erklärt, so dass maximal 1.000 ha Gesamtfläche gepachtet werden darf (Ausnahme in Bayern 2.000 ha im Hochgebirge), dass der Pachtvertrag schriftlich abgeschlossen werde muss, dass man eine Mindestpachtdauer von in der Regel 9 Jahren für Niederwildreviere und 12 Jahre für Hochwildreviere festlegt. Die unentgeltliche und entgeltliche Jagderlaubnis wurde genauso erklärt wie die unterschiedlichen Versagungsgründe.

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