Allgemein

Kormoran-Verordnung

Was ist eigentlich die Kormoran Verordnung?

Laut §2 des Bundesjagdgesetz gibt es Tiere welche dem Jagdrecht unterliegen und somit bejagt werden dürfen. Jedes Bundesland darf noch weitere Tiere bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen.
Zusätzlich gibt es noch Ausnahme Verordnungen, wie die Ausnahme für Kormorane. In der Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten (Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung – AAV) wird der Abschuss von Kormoranen geregelt. Die im Jahre 2008 erstellte Regelung wurde nun bis zum 15. Juli 2017 verlängert.

Hier der genaue Wortlaut der Verordnung:

Ausnahmen für Kormorane
(1) Zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der heimischen Tierwelt wird nach Maßgabe der Abs. 2 bis 6 abweichend von § 44 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) die Tötung von Kormoranen (Phalacrocorax carbo sinensis) durch Abschuss in einem Umkreis von 200 m um Gewässer erlaubt.
(2) Von der Gestattung ausgenommen sind
1. befriedete Bezirke gemäß Art. 6 Abs. 1 und 2 des Bayerischen Jagdgesetzes,
2. Naturschutzgebiete nach § 23 BNatSchG sowie Nationalparke nach § 24 Abs. 1 bis 3 BNatSchG in Verbindung mit Art. 13 des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG),
3. Europäische Vogelschutzgebiete gemäß der Vogelschutzverordnung.
(3) Der Abschuss ist nur zulässig in der Zeit vom 16. August bis 14. März. In Schonbezirken nach Art. 70 des Bayerischen Fischereigesetzes (BayFiG) sowie in geschlossenen Gewässern nach Art. 2 BayFiG ist der Abschuss vorbehaltlich besonderer Schutzvorschriften in der Zeit vom 16. August bis 31. März zulässig. Nicht zulässig ist der Abschuss von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. § 11 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) gilt entsprechend.
(4) Zum Abschuss berechtigt sind Personen, die zur Ausübung der Jagd befugt sind.
(5) Die höhere Naturschutzbehörde kann die Befugnis nach Abs. 1 entziehen, wenn von ihr unter Verstoß gegen die Abs. 1 bis 4 Gebrauch gemacht wird.
(6) Abschussort (Jagdrevier, Gewässer oder Gewässerabschnitt sowie Gewässertyp) und Abschussdatum, die Anzahl der jeweils abgeschossenen Kormorane und bei beringten Vögeln die Ringnummer sind der zuständigen Jagdbehörde bis spätestens 10. April jeden Jahres auf einem Einlegeblatt zur jagdlichen Streckenliste (§ 16 AVBayJG) mitzuteilen. Die Jagdbehörde übermittelt die Einlegeblätter bis zum 1. Mai jeden Jahres der zuständigen höheren Naturschutzbehörde.

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