Praxis

Wildschaden im Revier

Im Bundesjagdgesetz wird Wildschaden und dessen Ersatzpflicht genau geregelt.
Vor zwei Wochen wurden auf einer landwirtschaftlich genutzten Wiese großflächige Aufbruchstellen von Schwarzwild entdeckt. Am gleichen Tag wurde der Bauer informiert und wir haben die Stellen auf der Wiese, soweit wie möglich, wieder geschlossen. Mit Mistgabeln bewaffnet wurden die abgetragenen Grasnarben wieder auf die offene Erdfläche geschoben und fest getrampelt. Gut 14 Arbeitsstunden sind dabei zusammengekommen. Durch den Regen, der während der Arbeiten einsetzte, sind die losen Stücke auch wieder angewachsen und der Schaden hält sich in Grenzen. Der Bauer hat den Schaden nicht gemeldet, somit ist alles glimpflich abgelaufen.

Die Gesetztestexte zum Wildschaden lauten wie folgt:

VII. Abschnitt BJagdG – Wild- und Jagdschaden
2. BJagdG – Wildschadensersatz

§ 29 BJagdG – Schadensersatzpflicht
(1) Wird ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist (§ 5 Abs. 1), durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft dem Geschädigten den Wildschaden zu ersetzen. Der aus der Genossenschaftskasse geleistete Ersatz ist von den einzelnen Jagdgenossen nach dem Verhältnis des Flächeninhalts ihrer beteiligten Grundstücke zu tragen. Hat der Jagdpächter den Ersatz des Wildschadens ganz oder teilweise übernommen, so trifft die Ersatzpflicht den Jagdpächter. Die Ersatzpflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Geschädigte Ersatz von dem Pächter nicht erlangen kann.

§ 34 BJagdG – Geltendmachung des Schadens
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahre, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen.

Also laut Bundesjagdgesetzt ist grundsätzlich die Jagdgenossenschaft gegenüber dem geschädigten Grundstückseigentümer zum Wildschadensersatz verpflichtet. Normalerweise überträgt jedoch die Jagdgenossenschaft im Jagdpachtvertrag diese Ersatzpflicht auf den Jagdpächter. Dieser haftet dann unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden an dem Schaden trifft.
Wildschadensersatz fordern kann der geschädigte Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte.
Man unterscheidet Wildschaden an landwirtschaftlich genutzten Flächen (Felder und Wiesen), hier muss der Geschädigte innerhalb einer Woche nachdem er Kenntnis erlangt hat den Schaden bei der Gemeinde melden und Schäden an Forstkulturen (Wald), hier muss der Waldbesitzer die im Winter aufgetretenen Schäden bis zum 1. Mai und die im Sommer aufgetretenen Schäden bis zum 1. Oktober bei der Gemeinde melden. Die Meldung muss schriftlich erfolgen. Werde die Fristen nicht eingehalten, so erlischt der Anspruch auf Schadenersatz.

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